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BPatG, 22.01.2015 - 9 W (pat) 45/09 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Bundespatentgericht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Patentfähigkeit eines beschleunigungsbasierten Geschwindigkeitsregelungssystems als Erfindung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 13.07.2010 - Xa ZR 126/07
Klammernahtgerät
Auszug aus BPatG, 22.01.2015 - 9 W (pat) 45/09
Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist dann gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Anmeldungsunterlagen in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - X ZR 1/09 - Dentalgerätesatz; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06 - Polymerisierbare Zementmischung; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - Xa ZR 126/07 - Klammernahtgerät). - BGH, 11.05.2010 - X ZR 51/06
Polymerisierbare Zementmischung
Auszug aus BPatG, 22.01.2015 - 9 W (pat) 45/09
Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist dann gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Anmeldungsunterlagen in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - X ZR 1/09 - Dentalgerätesatz; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06 - Polymerisierbare Zementmischung; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - Xa ZR 126/07 - Klammernahtgerät). - BGH, 05.04.2011 - X ZR 1/09
Dentalgerätesatz - EPÜ Art. 54 Abs. 1, 2
Auszug aus BPatG, 22.01.2015 - 9 W (pat) 45/09
Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist dann gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Anmeldungsunterlagen in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - X ZR 1/09 - Dentalgerätesatz; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06 - Polymerisierbare Zementmischung; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - Xa ZR 126/07 - Klammernahtgerät).